§1
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinenvermietung
Der Vertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Besteller zustande.
Erfolgt die Bestellung für einen Dritten, so kommt der Vertrag nur dann zwischen dem Vermieter
und dem Dritten zustande, wenn der Dritte ausdrücklich zugestimmt hat
oder den Rechnungsbetrag zahlt.
§2
Fur die gemieteten Gegenstande ist - auch aus Sicherheitsgründen - nur der bestim-
mungsgemäße Gebrauch zulässig.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und pfleglich zu be-
handeln und alle fur die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Re-
geln zu beachten.
Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen
Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen.
§3
Alle Mietgegenstande sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicherem Zu-
stand. Der Mieter muß sich bei Ubernahme des Mietgegenstandes von dem ein-
wandfreien Zustand überzeugen und die Vollständigkeit der Gegenstände und des
Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei der Prüfung auf Wunsch behilflich.
Stellt der Mieter bei dieser Prüfung Mängel - gleich welcher Art - fest, hat er diese
unverzüglich schriftlich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter bestätigt mit seiner
Unterschrift, daß er die Mietgegenstärrde in einwandfreiem Zustand übernommen
hat; eine spätere Geltendmachung von Schäden ist damit ausgeschlossen.
Sofern Mängel vorhanden sind, darf der Mieter den Mietgegenstand nicht ohne aus-
druckliche Genehmigung des Vermieters in Gebrauch nehmen.
§4
Der Mieter haftet fur alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz,
Fahrlässigkeit (auch leichteste(, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder andere
von ihm zu vertretende Umstande (Gebrauch durch Unbefugte 1 auftreten. Er haftet
auch fur durch 3. Personen verursachte Schäden.
Der Mieter haftet für den Verlust des Mietgegenstandes, unabhängig davon, ob der
Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat.
Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes oder des Zubehörs werden die
betreffenden Teile zum Listenpreis des Herstellers berechnet, es sei denn, die Be-
schädigung beruht auf normalen Verschleiß. Abzüge aus dem Gesichtspunkt „neu für
alt“ werden nicht gemacht,
§5
Schadensersatzanspruche des Mieters jeder Art und aus welchem Rechtsgrund
auch immer, gleichgultig ob mittelbare oder unmittelbare Schäden, Sachschäden und
Personenschaden, sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten des Vermieters liegt
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor,
Die Schadensersatzansprüche des Mieters werden begrenzt auf den Rechriungswert
der gemieteten Gegenstände.
Dem Mieter obliegt die Verpflichtung, den Vermieter schriftlich so rechtzeitig auf etwa
vorhandene Risiken höherer Schäden hinzuweisen, daß dieser in die Lage versetzt
wird, weitgehende Vorsorge zu treffen, um Schadensersatzansprüche des Mieters
auszuschließen oder zu mindern,
Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt.
§6
Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit die Gegenstände in gleichem Zu-
stand wie ubernommen an den Vermieter zurückzugeben. Ist eine Abholung verein-
bart, ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände abholfertig und aufladebereit zu
halten.
Der Mietgegenstand muß am Abhol- oder Rückgabeort ordnungsgemäß gereinigt
und vollgetankt zurückgegeben werden,
Wird der Mietgegenstand spater als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlän-
gert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten zu den geltenden
Bedingungen.
Wird nach Abschluß des Mietvertrages der Mietgegenstand reserviert, von dem Be-
steller jedoch nicht abgeholt, so ist die Miete für die volle Zeit zu zahlen. Wird der
Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so besteht der
Mietanspruch fur die volle Mietzeit fort. Die tägliche Mietzeit beträgt 24 Stunden mit
8 Betriebsstunden, Für Bagger und Radlader beträgt die tägliche Mietdauer 8 Be-
triebsstunden, Mehrkosten für die 9. und 10. Betriebsstunde, ab der 11. Betriebs-
stunde beginnt eine neue Tagesmiete.
Fur eine Verlangerung der Mietdauer muß bei dem Vermieter mindestens 4 Stunden
vor Ablauf der Mietzeit nachgefragt werden. Stimmt der Vermieter ausnahmsweise
einer mundlichen oder fernmündlichen Verlängerung der Mietzeit zu, so richtet sich
der Preis nach den bisher getroffenen Absprachen,
§7
Die Auslieferung des Mietgegenstandes erfolgt grundsätzlich ab Lager des Vermie-
ters. Der Transport des Mietgegenstandes vom Vermieter und zurück übernimmt der
Mieter. Der Mieter trägt das Transportrisiko.
Bei besonderer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann der Mietgegenstand
dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung und
Aufstellung, wie auch Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des
Mieters, auch wenn der Vermieter oder seine Bevollmächtigen den Transport
durchführen. Die anfallenden Kosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung
gestellt.
Der Mieter hat bei Anlieferung des Mietgegenstandes anwesend zu sein. Falls der
Mieter nicht anwesend ist, wird der Mietgegenstand am vereinbarten Ort hinter-
lassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige
Lieferung an.
§8
Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter unver-
zuglich schriftlich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natür-
lichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist,
Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindli-
chen Mietgegenstendes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter
noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen
sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen,
Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entspre-
chenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer
der Reparatur ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses nicht befreit, wie auch
beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn die Beschädigung oder der Verlust von
ihm zu vertreten ist. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn er die Beschädigung
des Mietgegenstandes zu vertreten hat.
§9
Zwischen den Vertragsparteien wird eine Kaution, deren Höhe der Vermieter bestimmt,
festgesetzt. Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des
Vermieters bei Ruckgabe des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustand erstat-
tet, Die Höhe der Forderung des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt,
§ 10
Der Rechnungsbetrag ist spätestens bis an dem auf der Rechnung angegebenen
Zahlungstermin ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten erst dann als geleistet,
wenn der Vermieter über den geschuldeten Betrag
verfügen kann,
Bei Zieluberschreitung vereinbaren die Vertragsparteien Verzugszinsen in Höhe von
4% uber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch
in Hohe der bariküblichen Debetzinsen.
Der Vermieter ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Mieters Zah-
lungen zunachst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Mieter über die
Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstan-
den, so ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Ist die Rechnung nicht bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin gezahlt
lZahlungseirigang auf dem Konto des Vermieters( ist der Vermieter berechtigt, ohne
weitere Mahnung die Forderung gerichtlich geltend zu machen,
§ 11
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsach-
gemaßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Drit-
ten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überläßt oder eine rückständige
Miete trotz Aufforderung des Vermieters nicht unverzüglich in der geforderten Zah-
lungsform zahlt. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages, hat der Ver-
mieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern,
Wird der Mietgegenstand nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Stunden
zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des
Mieters abholen zu lassen,
§ 12
Der Mieter darf gegenuber Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder
rechtskraftig festgestellten Forderungen aufrechnen, im übrigen gilt für den Mieter ein
vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot,
§ 14
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen Bedingung tritt eine solche, welche die Parteien in Ansehung der un-
wirksamen Bedingung getroffen haben würden,
Mündliche Nebenabreden (Ausnahme der Regelung in § 6 letzter Absatz( bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 15
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Rösrath. Gerichtsstand ist - so-
weit zulässig - das Amtsgericht Bergisch-Gladbach. Dies gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren,