1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen das Unternehmen und ihren Kunden schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens des Unternehmens nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich dem Unternehmen anzuzeigen.
2. Angebote und Bestellungen
2.1. Alle Angebote sind frei bleibend. An abgegebene Angebote ist das Unternehmen vierzehn Tage gebunden.
2.2. Angaben zu Preisen, technischen Daten usw., die sich aus Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben usw. ergeben, sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil von Verträgen werden.
2.3. Bestellungen sind für das Unternehmen nur dann verbindlich, wenn sie bestätigt werden oder aber durch Übersendung der bestellten Waren nachgekommen wird.
2.4. Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von dem Unternehmen schriftlich bestätigt werden.
3. Lieferung
3.1. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat des unternehmens ausreicht.
3.2. Alle von dem Unternehmen genannten Liefertermine sind solange unverbindlich, bis ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich zugesagt wird. Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die dem Unternehmen eine Einhaltung des ursprünglich zugesagten Liefertermines unmöglich machen, obwohl das Unternehmen diese Umstände nicht zu vertreten hat, so wird der Liefertermin um eine angemessene Dauer verschoben. Wird das Unternehemen an der termingerechten Vertragserfüllung ohne eigenes Verschulden gehindert, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei einem Zulieferer, so gelten die allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von einem weiteren Monat setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlich zugesagten Liefertermines nachweislich auf Krieg, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige höhere Gewalt, die nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen von dem Unternehmen nicht zu vertreten ist, zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmen nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Unternehmen nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Wird dem unternehmen aufgrund der vorgenannten Gründe die Vertragserfüllung innerhalb der genannten Zeiträume ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
3.3. Solange der Kunde gegenüber dem Unternehmen mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht, ohne dass die im vorhergehenden Absatz genannten Termine oder Fristen zu laufen beginnen.
4. Versand
4.1. Kosten für den Versand einschließlich der Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu übernehmen. Die Kosten hierfür ergeben sich aus der Preisliste des Unternehmens. Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegen im freien Ermessen des Unternehmens.
4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den Abholer auf den Besteller über. Dies gilt ebenso, wenn die Versendung nicht ab dem Lager des Unternehmens, sondern von einem anderen Ort aus erfolgt.
4.3. Bei der Berechnung von Frachtkosten laut Preisliste des Unternhemens und bei im Einzelfall vereinbarter frachtfreier Lieferung basieren die Kalkulationen der Frachtkosten und Nebengebühren auf den zur Zeit des Angebots gültigen Beförderungskosten und Nebengebühren. Die Frachtkosten werden zugunsten oder zu Lasten des Kunden angepasst, wenn sich bis zum Zeitpunkt der Auslieferung wesentliche Änderungen bei diesen Kosten ergeben sollten. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden aufgrund geänderter Frachtkosten nicht zu.
4.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich dem Unternehmen zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht dem Unternehmen aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem eigenen Lieferanten verloren, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die hierauf beruhen.
4.5. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager des Unternehmens verlässt.
5. Gewährleistung
5.1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung, Anwendungsmöglichkeiten etc. der verkauften Produkte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Das Unternehmen erklärt, dass die gelieferte Ware nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem in dem abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich aufgenommenen anderweitigen Gebrauch aufheben oder mindern.
5.2. Es wird ausdrücklich klar gestellt, dass die in Verkaufsunterlagen, dem Handbuch oder in sonstigen Schriftstücken enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellt.
5.3. Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel unverzüglich zu untersuchen und eventuell festgestellte Mängel umgehend schriftlich mitzuteilen. Eine Rücksendung der Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Unternehmens erfolgen. Soweit es bei einer Rücksendung durch unsachgemäße Verpackung zu Schäden an der gelieferten Ware kommt, hat der Kunde die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen.
5.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 24 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Jegliches Verbrauchsmaterial ist nicht Gegenstand einer längeren Garantie.
5.5. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.6. Die Gewährleistungspflicht umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistungspflicht entfällt, sobald der Kunde Eingriffe in technische Geräte vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die vorgetragenen Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Eingriffe entstanden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Eingriffe nicht ausgeschlossen oder erschwert wird.
5.7. Beim Vorliegen einer berechtigten Mängelanzeige hat der Kunde des Unternehmens schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat dem unternehmen eindeutig schriftlich mitzuteilen, welche Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung an der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache) er verlangt. Das Unternhemen ist jedoch berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden könnte und wenn die jeweils andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Das Unternehmen kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für sie durchführbar wäre.
5.8. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang damit stehenden Mangel stehen dem Unternehmen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb der von dem Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Nacherfüllungsversuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zugemutet werden kann. Wenn die Nacherfüllung von dem unternehmen aufgrund der im vorhergehenden Absatz genannten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht sofort zu.
5.9. Ein Rücktritt wegen eines nur unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
5.10. Das Unternehmen haftet nicht dafür, dass die gelieferten Waren mit anderen Hardware- oder Software-Komponenten des Kunden kompatibel sind bzw. mit diesen zusammen arbeiten oder sonst wie zusammen eingesetzt werden können, es sei denn, das Unternehmen hat eine solche Eigenschaft schriftlich zugesichert.
5.11. Stellt sich heraus, daß der Kunde dem Unternehmen gegenüber einen Gewährleistungsanspruch geltend gemacht hat und dass entweder kein Mangel vorhanden war oder der geltend gemachte Mangel gegenüber dem Unternehmen keinen Gewährleistungsanspruch auslöst, so hat der Kunde den durch die Inanspruchnahme des Unternehmens entstandenen Aufwand zu ersetzen, falls er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
5.12. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, wird die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz des Unternehmens, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert der an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, wenn aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eine unbeschränkte Haftung gegeben ist.
5.13. Für die Lieferung von Software gelten die Ausführungen des gesamten Abschnittes 5. "Gewährleistung" entsprechend.
6. Serviceleistungen
6.1. Für zu erbringende Serviceleistungen wie Reparaturen, Umbauten, Anpassungen, technische Beratung usw. berechnet das Unternehmen den anfallenden Zeitaufwand nach den jeweils aktuellen Stundensätzen. Diese Stundensätze sind abhängig von der anfallenden Tätigkeit und der Qualifikation der jeweiligen Mitarbeiter. Eine Auflistung der jeweils aktuellen Stundensätze ist im Bereich der Kasse des Unternehmens ausgehängt und wird auf Anforderung dem Kunden ausgehändigt. Die Mindestkosten für eine Serviceleistung betragen pauschal € 25,--. Dieser Betrag wird auch für die Untersuchung eines Gerätes oder die Erstellung eines Kostenvoranschlages erhoben, wenn es nicht zu einem Serviceauftrag kommen sollte.
6.2. Der in Zusammenhang mit Serviceleistungen anfallende Sachaufwand für Ersatzteile, Verbrauchsmaterial usw. wird nach der jeweils aktuellen Preisliste des Unternehmens berechnet. Dies gilt ebenso für eventuell notwendig werdende Frachtkosten.
6.3. Anfallende Fahrtkosten in Zusammenhang mit Serviceleistungen werden nach der Preisliste des Unternehmens berechnet.
6.4. Das Unternehmen ist berechtigt, vor der Durchführung von Serviceleistungen einen Kostenvorschuss in Höhe von 75 % der erwarteten Gesamtrechnungssumme zu verlangen. Soweit für Serviceleistungen Ersatz- oder Austauschteile benötigt werden, die das Unternehmen bestellen oder sonst erst erwerben muss, ist sie berechtigt, für diese Teile vom Kunden vorab die vollständige Bezahlung zu verlangen.
6.5. Werden reparierte Geräte versandt, geschieht dies per Nachnahme, sofern nicht im voraus eine andere Zahlungsform schriftlich vereinbart wurde. Selbstabholer haben die reparierten Geräte bei Abholung zu bezahlen.
7. Haftungsbeschränkung
7.1. Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
7.2. Im Falle einer Inanspruchnahme des Unternehmens aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder einer sonstigen Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Beachtung von Fehlermeldungen, nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln oder unzureichender Datensicherung. Eine unzureichende Datensicherung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde es versäumt hat, Vorkehrungen zu treffen, um sich durch zumutbare und dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren zu schützen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Das Unternehmen behält sich vor, für Lieferungen je nach ihrer Wahl Vorkasse, Bezahlung per Nachnahme, Lastschrift oder Kredit-Karte zu verlangen. Soweit Lieferungen gegen Rechnung erfolgen, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei dem unternehmen.
8.2. Bei Teillieferungen wird der auf diese Teillieferungen entfallende Rechnungsbetrag fällig, unabhängig von dem Umfang der noch ausstehenden Restlieferungen.
8.3. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur berechtigt, soweit er über unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche verfügt.
8.4. Bei Zahlungsverzug und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, auch bei der Nichteinlösung von Schecks, ist das Unternehmen, unabhängig von sonstigen Rechtsansprüchen, berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Das Unternehmen ist weiter berechtigt, alle sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
8.5. Bei der Überschreitung der Zahlungsfrist werden von dem unternehmen Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
8.6. Alle Händlerpreise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die verkauften Waren im Eigentum des Unternehmens.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, bis zur vollständigen Bezahlung die Ware auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie die sonstige Verschlechterung, Beschädigung oder Zerstörung zu versichern. Bei elektronischen Teilen ist darüber hinaus eine ausreichende Elektronikversicherung abzuschließen. Einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Versicherung kann das Unternehmen jederzeit verlangen, soweit die Lieferung noch nicht vollständig bezahlt ist. Für den Schadensfall ist der Versicherungsanspruch des Kunden unverzüglich an das Unternehmen abzutreten.
9.3.. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Insbesondere darf er diese weder an Dritte weiter verkaufen, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
9.4. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmungen oder solchen Versuchen hat der Kunde Dritte auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmens unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen und dem Unternehmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Alle Ansprüche, die der Kunde in Zusammenhang mit der Pfändung oder Beschlagnahme erlangen sollte, tritt er schon jetzt an das Unternehmen ab. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen alle zur Verfolgung dieser Rechte notwendigen Informationen zu erteilen.
9.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
10. Datenschutz
das Unternehmen arbeitet mit EDV und speichert die Namen, die Anschrift sowie die sonst benötigten Daten ihrer Kunden.
11. Sonstiges
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen diejenige Regelung, die dem jeweils gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
11.2. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
11.3. Der Kunde darf seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung dem Unternehmen abtreten.
11.4. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist 01979 Lauchhammer. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, so ist der Gerichtsstand ebenfalls 01979 Lauchhammer.
11.5. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.