Benutzungsordnung
für den Rittersaal (im Sportpark Hülshorst)
§ 1
( 1 ) Der Rittersaal steht mit seiner Einrichtung für Feiern, Tagungen und Konferenzen (allgemein)zur Verfügung.
( 2 ) Der Sportpark Hülshorst behält sich vor, Terminzusagen zu widerrufen bzw. begonnene Veranstaltungen vorzeitig zu beenden, falls erkennbar wird oder sich herausstellt , dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 offensichtlich oder tatsächlich nicht vorliegen.
( 3 ) Der Vorbehalt einer vorzeitigen Beendigung gilt auch gegenüber Verstößen gegen § 4 Abs. 1 (Nutzungsumfang) sowie § 7 (Störung der Nacht- und Nachbarschaftsruhe)
§ 2
( 1 ) Die Überlassung des Rittersaals erfolgt privatrechtlich und unter Ausschluss von Ersatz- und Haftungsansprüchen gegenüber dem Sportpark Hülshorst, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
§ 3
( 1 ) Die Vergabe des Rittersaals erfolgt im Auftrag des Sportpark Hülshorst.
Umfang und Einzelheiten der Benutzung
§4
( 1 ) Der Benutzer verpflichtet sich, nicht mehr Gäste bzw. Teilnehmer einzuladen oder zuzulassen, als Sitzplätze tatsächlich vorhanden sind. Aufschluss darüber vermittelt der Sportpark Hülshorst im Zuge einer vor der endgültigen Terminvergabe stattfindenden Erstbegehung des Objektes mit dem Nutzungsinteressenten.
( 2 ) Der Benutzer ist verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen, Beschädigungen und Verluste unaufgefordert bei Rückgabe der Schlüssel bzw. abschließender Begehung des genutzten Objektes dem Sportpark Hülshorst zu melden.
( 3 ) Vorhandenes Mobiliar oder sonstige Ausstattungsgegenstände dürfen aus dem Gebäude nicht entfernt werden, auch dürfen keine Türen ausgehängt, Fenstervorhänge abgenommen oder Änderungen der Beleuchtungs- bzw. Beschallungsanlage vorgenommen werden.
( 4 ) Die Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur mit mindestens 1 Person Personal, um einen rebungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
( 5 ) Die im Rittersaal deutlich sichtbar ausgehängte spezielle Hausordnung, die insbesondere Bedürfnisse der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt (vgl. § 7) ist unbedingt zu beachten.
§ 5
( 1 ) Die Räume werden dem jeweiligen Benutzer von dem mit der Vergabe des Rittersaals Beauftragten ordnungsgemäß übergeben. Die Rückgabe erfolgt
besenrein bis 12.00 Uhr am Tage nach der Veranstaltung im Rahmen einer Zweitbegehung.
( 2 ) Über das Ergebnis von Erst- und Zweitbegehung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Nutzer und dem Sportpark Hülshorst gemeinsam unterschrieben wird.
§ 6
Der Benutzer haftet gegenüber dem Sportpark Hülshorst für alle Schäden, die durch ihn, durch die in seinem Auftrage handelnden Personen oder durch Besucher bzw. Gäste seiner Veranstaltung auf und an dem Grundstück, dessen Einfriedigung, in und an den auf dem Grundstück stehenden Gebäuden und deren innerer und äußerer Einrichtung verursacht werden. Bei Einrichtungsgegenständen und Geschirr wird der Wiederbeschaffungswert berechnet.
§ 7
( 1 ) Um eine Lärmbelästigung der Nachbarn zu vermeiden, ist zu Beginn und Schluss der Veranstaltung außerhalb des Rittersaals Ruhe zu halten.
( 2 ) Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Es dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte) nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ebenfalls ordnungswidrig handelt derjenige, der Tongeräte in solcher Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen gestört werden. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet werden.
§ 8
Der Benutzer hat die Benutzungs- und Entgeltordnung vor der Übergabe des
Rittersaals schriftlich anzuerkennen.
§ 9
Verstößt der Benutzer wiederholt gegen diese Ordnung, so ist der Sportpark Hülshorst befugt, ihn von der weiteren Nutzung des Rittersaals auszuschließen.
Benutzungsentgelte:
§ 10
( 1 ) Nach jeder Nutzung ist grundsätzlich umgehende besenreine Übergabe vorzubereiten, um den morgendlichen Betrieb nicht zu behindern. Ist eine nachträgliche Grundreinigung erforderlich, beauftragt der Sportpark Hülshorst dafür ein Reinigungsunternehmen und stellt die verauslagten Kosten zusätzlich zum Benutzungsentgelt in Rechnung.
§ 11
Das Rauchen ist im Rittersaal aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
nicht gestattet. Dafür steht der Außenbereich zur Verfügung.
§ 12
Diese Benutzungsordnung für den Rittersaal tritt am 01. Juli 2008 in
Kraft.