Der Mieter ist verpflichtet,das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Krafstoffkosten gegenüber dem Mieter mit € 1,50 je Liter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit und Arbeitsaufwandes berechnet.
Für den Tankvorgang erheben wir zusätzlich eine Servicegebühr in Höhe von € 14,50.
Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird ( Bearbeitungsgebühr € 15,00 ), es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Autovermietung am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Der Kilometerpreis wird berechnet nach dem Kilometerzählerstand von Vermietstation bis Rückgabestation. Bei Versagen des Kilometerzählers erfolgt die Berechnung nach der Kartenmäßigen Entfernung plus 10 %, mindestens aber für 100 km täglich, wenn der Mieter nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist.
Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist die Autovermietung an die Reservierung nicht mehr gebunden. Abbestellungen müssen bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist ein Tagesgrundpreis zu zahlen.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern letztere das in der jeweils gültigen Preisliste festgesetzte Mindestalter haben. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.
Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der AV Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, d. zur Weitervermietung, e. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen. Wenn nicht anders vereinbart ist die Benutzung des Fahrzeuges nur innerhalb Deutschlands gestattet.
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat der AV, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligen Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt die AV den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Selbstbeteiligung beträgt wenn nicht anders vereinbart € 550,00 bei PKW´s der unteren bzw. Mittelklasse und € 1020,00 bei Nutzfahrzeugen und Fahrzeugen der Oberklasse.
Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol bedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Bedienung (z.B. Falschtankung) entstehen.