§1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von der in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt).
Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Alle Verträge werden ausschließlich über das Unternehmen geführt.
§2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Firma sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch den Vermieter bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Form.
Die entsprechende Auftragserteilung durch den Mieter ist bindend.
§3 Mietdauer
Die Mietdauer beginnt, sofern keine Sondervereinbarung getroffen wurde, mit dem Tag des Aufbaus (der Abholung), und endet mit dem Tag des Abbaus (der Rückgabe). Abholung und Rückgabe können nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
Die Mietdauer bezieht sich in der Regel auf 24 Stunden.
Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet. Die Rückgabe erfolgt am vereinbarten Rückgabetag bis 11 Uhr. Bei Festeinbauten, kann bei Nichtzahlung, jederzeit der Mietvertrag einseitig gekündigt werden.
§4 Zahlung/Preise
Im Normalfall erfolgt die Bezahlung des gesamten Mietumfanges/Auftrages direkt im Anschluss der Fertigstellung (Abholung, Aufbau, Installation), und der Abnahme durch den Auftraggeber, oder anderer befugter Personen. Eine Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt kann nur mit ausdrücklicher
Sondervereinbarung im Angebot oder einer Auftragsbestätigung erfolgen. Sollte all dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweiligen gültigen Preisliste. Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen bar per Vorauskasse.
Die Firma behält sich vor, die Preisliste jederzeit ohne Ankündigungen zu verändern. Ein ungerechtfertigter und nicht vereinbarter Abzug, sowie fällige aber nicht beglichene Verzugszinsen, werden nachberechnet und eingefordert. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen fällt eine Konventionalstrafe von 30% des Rechnungsbetrages an. Sollte der Auftraggeber nicht fristgerecht zahlen, so räumt er der Firma Pro Event das Hausrecht ein, so dass das Eigentum der Firma Pro Event selbst ausgebaut und sofort zurückgeholt werden kann. Sollte dennoch der offene Betrag nicht vollständig ausgegelichen sein, so erklärt sich die Firma (Eigentümer/Betreiber/Kunde/Mieter) bereit sonstiges Inventar als Wertausgleich mit auszubauen. Dieses Material wird dann gepfändet und zwei Monate aufbewahrt. In dieser Zeit kann gegen Zahlung des offenen Rechnungsbetrages das Inventar zurückgeholt werden. Zusätzlich werden Ausbau und Lagerkosten berechnet. Nach zwei Monaten steht es der Firma Pro Event frei diese Sachen zu veräußern.
§5 Gewährleistung und Haftung
Die Firma verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt in den Geschäftsräumen der Firma oder bei Anlieferung am Veranstaltungsort. Anfallende Transportkosten werden gesondert berechnet. Die Firma ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
§5.1 Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsansprache des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. §7 Überprüft hat und der Mängel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde.
Liegt ein Mangel vor, so ist die Firma nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist die Firma zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen.
Die Gewährleistungsansprache des Mieters im übrigen sind ausgeschlossen.
§5.2 Haftpflichtbedingungen
Sollte bei der Veranstaltung die Ton und Lichtanlagen durch irgendwelche Fremdeinwirkungen wie Vandalismus, Feuer, Unfälle usw. Schaden erleiden so ist der Veranstalter verpflichtet diesen Schaden im vollen Umfang zu ersetzen und Folgeschäden zu begleichen. Bei Überspannungsschäden (die z.B. durch Blitzeinschlag bei Gewittern verursacht werden) muss der Veranstalter für entstandende Schäden haften. Die Pro Event hat zum Schutz für fast alle Geräte spezielle Überspannungsschutz-Steckdosen installiert um das Überspannungsschadensrisiko zu minimieren.
§6 Schadensersatz
Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprache des Mieters, so für Schadensersatzansprache aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprache, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von Firma beruht und Schadensersatzansprache wegen Fehlens einer ausdrücklich, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Firma ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten der Firma. Bei der Vermietung von technisch aufwändigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal der Firma wird grundsätzlich keine Haftung fär die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und Höhe. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzliche nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.
§7 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt die Firma zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Mieter hat für eine störungs- und einwandfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, der Firma den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter sichert der Firma zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste, Brand, Diebstahl und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Markspreis zu erstatten. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist Firma hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle, pro Tag vereinbarte Vergütung, zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, der Firma durch die verspätete Rückgabe entstandene Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
§8 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist der Firma auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt besonders für Festeinbauten. Hier ist der Mieter Verpflichtet auch für sämtliche Sicherheitsauflagen und Maßnahmen zu sorgen, so das der Versicherungsschutz gewährleistet ist. Für Verstässe und Fahrlässigkeiten haftet der Mieter im vollem Umfang.
§9 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (stornieren). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, bei Stornierung bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn. 50% des vereinbarten Mietpreises berechnen wir, wenn bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Danach ist der volle Mietpreis zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündingungsschreibens bei der Firma maßgeblich.
§10 Genehmigung, Rigging u. Hängepunkte in Hallen oder Sälen
Der Mieter hat Sorge zu tragen, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten bzw. zu erfüllen, sich um alle notwendigen Genehmigungen zu kümmern und diese ggf. auf Verlangen der Firma vorzuweisen. Sollte ein Auftrag wegen fehlender oder falscher Genehmigung gar nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, so ist dies nicht das Verschulden der Firma, und es erfolgt die normale Berechnung. Sind durch diverse Aufbauten Hängepunkte in Hallen oder Sälen notwendig, so hat der Auftraggeber sich um die Statik dieser Hängepunkte zu kümmern. Im Falle inkorrekter Gewichts- oder Statikangaben ist die Firma von jeglicher Haftung entbunden.
§11 Gema Gebühr
Bei Veranstaltungen, die nicht von der Firma selbst veranstaltet werden, setzen wir voraus, dass der Veranstalter sich selbst um die Gema Gebühren gekümmert hat und die entsprechend Gema Gebühr abgeführt hat. Für die Gema Gebühr ist ganz allein der Veranstalter zuständig und nicht die Firma Pro Event.
§11.1 Abgabe
Ausnahme hier ist, wenn die Firma sich bereit erkl?rt hat, die anfallenden Gema Geb?hren im Auftrag des Veranstalters an die zuständige Stelle der Gema ordnungsgemäß abzuführen. Voraussetzung hier für ist ein schriftlicher Vertrag, der die Zuständigkeit der Gema Gebühr ändert. Für falsche Angaben, die für die Höhe der Gema Gebühr ausschlaggebend sind (z.b Eintrittshöhe, Raumgröße, Art der Akustikwiedergabe), ist allein der Veranstalter haftbar und nicht die Firma.
§12 Eigentumsvorbehalt und Hausrecht
Alle Mietgegenstände sind Eigentum der Firma. Bei allen festeinbauten hat die Firma und dessen Mitarbeiter das gleiche Hausrecht wie der Eigentümer oder der Mieter des Objektes solange, bis alle Verleihgeräte Ausgebaut sind oder nicht restlos bezahlt sind. Die Firma hält sich das Recht vor die Gegenstände sofort bei jeglichen Zahlungsverzug ohne Fristen auszubauen. Es können der Firmar auch keine wirtschaftlichen Verluste oder andere Anspräche im Zusammenhang mit dem Ausbau geltend gemacht werden. Für Wiederstand beim Ausbau erklärt sich der Mieter mit einer Konventionalstrafe von 500€ einverstanden. Zudem muss der Mieter für sämtliche kosten die mit dem Ausbau verbunden sind aufkommen.
§13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet werden oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§14 Verbrauchsmaterial, Handelsware
Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von dem Unternehmen, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen oder Sachen des Mieters, Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im übrigen gelten diese AGB entsprechend. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Defekte Leuchtmittel gegen zu Lasten des Mieters/Käufers. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraumes vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Firma zurückgeliefert wird.rnDie Firma wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.
§15 Mietkauf, Kauf
Anzahlungen und laufende Mietkaufwaren. Bei Vertragsbruch / Nichtzahlungen werden alle bis dort geleisteten Zahlungen mit den normalenrnMietpreisen verrechnet. Die Firma Pro Event hält sich das Recht vor diese Verträge dann ohnen Fristen einseitig zu Kündigen und die Gerätschaften auszubauen und anderweitig zu veräu?ern.
§16 Schlussbestimmungen
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Firma und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Neukirchen-Vluyn (bzw. Moers - Kreis Wesel). Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiges Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.
Stand: August 2007