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1. Die Uebergabe des Mietgegenstandes

Mietgegenstand sind alle Requisiten, Kostueme und Peruecken in dem Zustand, wie sie im Lager des Vermieters vorraetig sind. Ab dem Zeitpunkt der Uebergabe eines Gegenstandes an den Mieter, dessen Beauftragten oder einer mit dem Transport beauftragten Person traegt grundsaetzlich der Mieter das Risiko fuer den Verlust oder eine Beschaedigung des Mietgegenstandes. Transportfahrzeuge muessen zum Transport der Gegenstaende geeignet sein.

Der Vermieter kann nach eigenem Ermessen die Uebergabe des Mietgegenstandes an den Mieter an eine bestimmte berechtigte bzw. geeignete Person binden.

2. Mietpreisfestlegung

Alle Preise gelten ab dem Unternehmen. Die Mietpreise fuer Moebel und Requisiten sind Tagesmietpreise zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer. Die Mindestmietzeit beträgt zwei Tage. Bei Langanmietungen (ein ganzer Monat und laenger) koennen Rabatte vereinbart werden. Fuer Kostueme und Peruecken berechnen wir als Grundmietpreis eine Woche, fuer jede weitere Woche koennen Preisnachlaesse verhandelt werden.

Bei Ueberziehung der vereinbarten Mietzeiten erfolgt eine Kostennachbelastung entsprechend der waehrend der Mietzeit geltenden Preise.

Wird ein, auf Wunsch des Mieters reservierter Mietgegenstand nach Ablauf des vereinbarten Reservierungszeitraumes durch den Mieter nicht abgeholt, so wird eine Reservierungsgebuehr berechnet, die der Haelfte des Mietpreises entspricht, der fuer den Reservierungszeitraum anfallen wuerde.

Werden durch den Vermieter Leistungen ausserhalb seiner Geschaeftszeiten erbracht, so gelten sie als Sonderleistungen.

Entstehende Kosten bei Spezial- oder Sonderleistungen bzw. bei Versand, Anlieferung oder Abholung des Mietgegenstandes gehen zu Lasten des Mieters und werden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Vermieter kann einen Mindestauftragswert festlegen.

3. Mietzeit

Die Mietzeit wird mit dem Mietvertrag festgelegt und beginnt am Tag der Uebernahme des Mietgegenstandes durch den oder seinen bevollmaechtigten Vertreter und endet am Tag der Rueckgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. Die Ruecknahme des Mietgegenstandes durch den Vermieter erfolgt nur waehrend der Geschaeftszeiten.

Eine Verlaengerung der Mietzeit gegenueber dem Vertrag bedarf der muendlichen oder schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und dessen Bestaetigung. Diese Regelung gilt auch, wenn der Mieter an der Ab- bzw. Ruecklieferung gehindert ist. In dem Fall dauert die Mietzeit fuer diesen Zeitraum an.

Bei Anlieferung und Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter sowie durch Post, Spedition etc. gilt die Transportzeit als Mietzeit.

4. Zahlungsbedingungen

Rechnungslegung erfolgt fuer den vereinbarten Mietzeitraum sofort nach Uebergabe des Mietgegenstandes an den Mieter. Bei Mietzeitraeumen von ueber einem Monat erfolgt die Rechnungslegung jeweils fuer den laufenden Monat. Davon abweichende Zahlungsbedingungen sind gesondert zu vereinbaren.

Die Miete ist zahlbar ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

Rechnungsbetraege bis einschliesslich Euro 150,- (zzgl. Mwst.) sind bei Uebernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter vor Ort zu bezahlen.

Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kuendigen und den Mietgegenstand zurueckzuverlangen. Geleistete Kautionszahlungen des Mieters kann der Vermieter auf seine Forderungen anrechnen. Zahlungen des Mieters werden zunaechst auf entstandene Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Geraet der Mieter in Verzug, so werden vom Faelligkeitstage an ohne vorherige Mahnung Zinsen in Hoehe des von den Geschaeftsbanken berechneten Zinssatzes fuer offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Zinsen angerechnet.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Vermieter ueber den Betrag verfuegen kann. Bei Zahlungsverzug des Mieters wird die gesamte Restschuld sofort faellig. Der Vermieter ist in diesem Fall ausserdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurueckzahlung oder Minderung, auch wenn Maengelruegen oder Gegenansprueche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprueche rechtskraeftig festgestellt werden oder unstreitig sind.

5. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet:

a) den sach- und fachgerechten Einsatz des Mietgegenstandes zu gewaehrleisten,

b) geltende gesetzliche Bestimmungen bei der Verwendung bzw. beim Einsatz des Mietgegenstandes einzuhalten,

c) Vorkehrungen und Schutzmassnahmen dafuer zu treffen, dass das Mietobjekt nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist,

d) Veraenderungen am Mietgegenstand nur nach vorheriger und ausdruecklicher Zustimmung des Vermieters vorzunehmen.

Wird der Mietgegenstand nicht in dem Zustand wie zum Zeitpunkt der Uebernahme durch den Mieter zurueckgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung von Schaeden vorzunehmen und dabei anfallende Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Verlust oder Beschaedigung von Mietgegenstaenden sind vom Mieter unverzueglich dem Vermieter zu melden. Bei groesseren Beschaedigungen oder Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Bei Verlust wird der entsprechende Mietgegenstand dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben.

Bei Verstoss gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter fuer die daraus entstehenden Schaeden des Vermieters ersatzpflichtig.

6. Schlussbestimmungen

Soweit nicht Rechnungslegung fuer gesonderte Arbeiten oder abweichende Nutzzeiten durch den Vermieter vereinbart werden, gelten die jeweils gueltigen Mietpreise.

Erfuellungsort und Gerichtsstand fuer saemtliche, sich zwischen den Vertragspartnern aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschaeftssitz des Vermieters.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschaeftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beruehrt.



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