Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Mietobjekt
Der Vermieter vermietet an den Mieter das im Mietvertrag näher bezeichnete Fahrzeug.
2. Vertragsabschluss
Der Mietvertrag kommt zustande mit der Annahme des Vertragsangebotes durch den Vermieter.
3. Fälligkeit des Mietzinses
a) Anzahlung: Die vereinbarte Anzahlung ist fällig und zahlbar bei Annahme des Vertragsangebotes durch den Vermieter.
b) Restzahlung: Die Restzahlung ist fällig zu dem im Hauptvertrag angegebenen Zeitpunkt.
c) Kaution: Der Mieter ist verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt zusätzlich zur Miete eine Kaution in der vereinbarten Höhe in bar zu hinterlegen.
4. Leistungen des Vermieters
a) technisch einwandfreies Fahrzeug
b) alle Kilometer frei
c) Haftpflichtversicherung ohne Begrenzung
d) Teilkaskoversicherung mit € 500 Selbstbeteiligung
e) Vollkaskoversicherung für Wohnmobile u. Wohnwagenanhänger mit € 500 Selbstbeteiligung
f) Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen
5. Übergabe und Übernahme des Fahrzeuges
a) Übernahme: Der Vermieter übergibt zum vereinbarten Zeitpunkt das bestellte Fahrzeug an den Mieter. Mit der Übernahme erkennt der Mieter an, dass sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen, verkehrssicheren und
fahrbereiten Zustand befindet und keine Mängel aufweist. Etwa vorhandene Mängel hat der Mieter bei Übernahme schriftlich festzuhalten und dieses Protokoll dem Vermieter zur Gegenzeichnung vorzulegen. Wird der Mieter vom Vermieter auf etwa vorhandene Mängel aufmerksam gemacht und übernimmt er dann dennoch das Fahrzeug, so verzichtet er damit auf alle Ansprüche gegen den Vermieter, die auf diese Mängel zurückzuführen sind.
b) Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter ein von dem bestellten Fahrzeug abweichendes gleichwertiges Fahrzeug zu stellen, wenn das gemietete Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Steht ein Ersatzfahrzeug in angemessener Frist nicht zur Verfügung, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten und hat Anspruch auf Rückzahlung des bisher angezahlten Teilmietzinses. Schadenersatzansprüche kann der Mieter (im Rahmen des § 11 Nr.7) nur bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters oder seiner beauftragten Personen geltend machen.
6.Reparaturen
a) Verschleiß und Wartung: Wartungskosten und normale Verschleißreparaturen gehen zu Lasten des Vermieters. Reparaturen über € 150 müssen vor ihrer Ausführung vom Vermieter genehmigt werden, es sei denn, dass hierdurch der Mieter im Sinne von § 9 AGB-Gesetz unangemessen benachteiligt wird und Telefonkosten sowie der Aufwand in einem unangemessenen Verhältnis zu den Reparaturkosten stehen. Reifen-, Glas- und Frostschaden gehen, sofern der
Mieter diese verschuldet hat, zu seinen Lasten, ebenso solche Schäden, die auf unsachgemäße und unpflegliche Handhabung des Fahrzeuges zurückzuführen sind.
b) Unfall: Unfälle sind in jedem Fall von der Polizei aufnehmen zu lassen, ansonsten tritt kein Versicherungsschutz in Kraft. Schäden, die beim Rückwärtsfahren entstehen, gelten nach gängiger Rechtsprechung als grob fahrlässig und sind weder im Haftpflicht- noch im Kaskobereich versicherungserstattungspflichtig. Nach einem Unfall ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
c) allgemeine Unterrichtung des Vermieters: Bei Schäden, die eine unmittelbare Weitervermietung des Fahrzeuges gefährden, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.
d) Rückführung: Die Kosten für eine eventuelle Rückführung des Fahrzeuges trägt der Mieter, sofern der Vermieter den zum Rücktransport führenden Umstand nicht zu vertreten hat.
7. Nutzung
Die Vermietung erfolgt zu den durch die Bauart bestimmten Zwecken des Fahrzeuges. Fahrten ins Ausland sowie das Mitführen von Tieren sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. Andere Nutzung bedarf der Zustimmung des Vermieters.
8. Haftung
a) Vermieter: Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters und berechtigter Fahrzeuginsassen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit zulässig, ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Mietzinses beschränkt.
b) Mieter: Der Mieter haftet für alle ihm zurechenbaren, dem Vermieter entstehenden Schäden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Bei Beschlagnahme des Fahrzeuges oder anderen gemieteten Gegenständen gleich an welchem Ort haftet der Mieter für den dem Vermieter entstandenen Schaden einschließlich des Folgeschadens für Mietausfälle.
9. Reservierung und Rücktritt
Reservierungen sind nur mit Unterschrift des Vermieters verbindlich. Innerhalb von 10 Tagen ist die vereinbarte Anzahlung bzw. die zu hinterlegende Kaution fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden, der Mieter haftet jedoch für die Erfüllung des Vertrages. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des Mietpreises zu zahlen: Bei Rücktritt bis zu 60 Tagen vor
dem 1. Miettag 10% jedoch mindestens € 75, bis zu 20 Tagen vor dem 1. Miettag 50% jedoch mind. € 75, bei weniger als 20 Tagen vor dem 1. Miettag 90%. Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Für vorzeitig zurückgegebene Fahrzeuge ist die volle vereinbarte Mietzeit zu zahlen. Der Mieter wird auf den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und eines Schutzbriefes
hingewiesen.
10. Rückgabe und Rücknahme des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zu dem vereinbarten Termin an den Vermieter zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe, die der Mieter zu vertreten hat, hat er für jeden angefangenen Tag den doppelten Tagessatz zuzüglich dem etwa angefallenen Mietausfall zu zahlen. Das Fahrzeug ist in dem vereinbarten und vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Die Innenreinigung des Fahrzeuges sowie die Entleerung der Toiletten- und Abwasserbehälter ist vom Mieter durchzuführen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter ohne Nachfristsetzung berechtigt, das Fahrzeug zu Lasten des Mieters für einen Pauschalbetrag von € 50 zu reinigen. Die Kaution wird erst nach erfolgter Außenreinigung und technischer Durchsicht, jedoch spätestens 3 Tage nach Rückgabe des Fahrzeuges erstattet, soweit kein Zurückbehaltungs- oder
Aufrechnungsrecht des Vermieters besteht.
Gerichtsstand
Soweit dies rechtlich zulässig ist, wird der Gerichtsstand Cottbus vereinbart.
Schlussklausel
Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder ganz unwirksam sind oder durch Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung unwirksam werden, führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die Parteien sind für diesen Fall verpflichtet, eine neue Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen dem Sinngehalt möglichst nahe kommt. Der Mieter versichert durch
seine Unterschrift, dass er die vorstehenden Geschäftsbedingungen sorgsam gelesen hat und dass sie ihm erläutert worden sind.