Allgemeine Mietbedingungen für die Vermietung von Wohnwagen
1. Reservierung und Rücktritt Der Mieter kann bei Marc Breckenkamp den Wohnwagen persönlich, schriftlich
oder telefonisch reservieren. Mit der Reservierung auf der Grundlage der Mietbroschüre bietet der Mieter dem
Vermieter den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen
Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande.
Reservierungen sind für den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den
Mietpreis bezahlt hat. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die
folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt ab Buchung bis 60 Tage vor
1. Miettag 15%, bis 30 Tage vor 1. Miettag 40%, bis 14 Tage vor 1. Miettag 60%, weniger als 14 Tage vor 1.
Miettag 80%. Wird das Mietfahrzeug nicht abgeholt, so steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 90%
des vereinbarten Mietpreises zu. Der Mieter ist berechtigt (auch bei Rücktritt) einen niedrigeren Schaden (z.B.
bei anderweitiger Vermietung des Fahrzeugs während der vorgesehenen Vertragszeit) und der Vermieter einen
höheren Schaden nachzuweisen. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den
Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Eine Zahlungspflicht des
Mieters entfällt weiter, wenn der Mieter auf Grund eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, zum
Rücktritt berechtigt ist.
Wird der Wohnwagen nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt abgeholt, kann
der Vermieter den Wohnwagen anderweitig vermieten. Der Mieter ist bei Rücktritt oder Nicht-Abholung des
Wohnwagens dem Vermieter schadensersatzpflichtig.
Wird der Wohnwagen vorzeitig zurückgegeben, so erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises.
2. Mietpreise Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
3. Zahlungsweise und Kaution Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, ist die
vereinbarte Anzahlung zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nach Mahnung und
Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung an die zugesagte Reservierung nicht mehr gebunden. Einer
Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Abholung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wurde, einer
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, der
Mieter die Zahlung des Mietzinses endgültig verweigert hat und nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass
der Mieter durch die Nachfristsetzung zur Leistung veranlasst wird, oder ein dringendes Interesse an sofortiger
Zahlung besteht. Der restliche Mietpreis ist 14 Tage vor Mietbeginn, spätestens jedoch bei Übernahme des
Wohnwagens zu bezahlen. Die Kaution ist zur Sicherheit für die Rückgabe des Wohnwagens in unbeschädigtem
und gereinigtem Zustand bei Übergabe zu hinterlegen.
4. Übernahme und Rückgabe Der Wohnwagen ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des
Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben. Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des
Wohnwagens erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer
Rückgabe des Wohnwagens in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand, abgesehen von den im
Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
Der Wohnwagen wird in gereinigtem Zustand übergeben und muss in frisch gereinigtem Zustand zurückgegeben
werden. Ist die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu
bezahlen. Der Mieter ist berechtigt, einen niedrigeren, und der Vermieter ist berechtigt, einen höheren
Reinigungsaufwand nachzuweisen.
5. Führungsberechtigte und verbotene Nutzung Der Wohnwagen darf nur vom Mieter selbst oder von ihm
beauftragten Fahrern gezogen werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die
Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Rangieren ist nur mit Hilfe eines Einweisers gestattet.
Dem Mieter ist es untersagt, den Wohnwagen zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und
Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen
gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht
des Tatortes mit Strafe bedroht sind, für Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete, zur Weitervermietung oder
Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu
verwenden.
6. Obhutspflicht Der Mieter hat den Wohnwagen sorgsam zu behandeln, die Betriebsanleitung des Fahrzeugs
sowie alle eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften
und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie den Wohnwagen
ordnungsgemäß zu verschließen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu
beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle Länder der Europäischen Union und EFTA-Staaten
möglich. Für Fahrten in Drittstaaten, insbesondere ost- oder außereuropäische Länder, muss eine besondere
Vereinbarung mit dem Vermieter und ein spezieller Versicherungsschutz abgeschlossen werden.
7. Wartung und Reparaturen Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit
des Wohnwagens zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege und Teile, sofern der
Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 9).
Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen
Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
8. Schutzbrief Der Mieter muss für die gesamte Mietdauer, außer bei fest stationierten Wohnwagen, einen
Euroschutzbrief ausstellen lassen, der auch eine Rückholgarantie im Schadensfall beinhalten muss. Es wird das
Leistungspaket des Vermieters empfohlen.
9. Haftung desMieters Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen in vertragsgemäßem Zustand rechtzeitig
dem Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist dem Vermieter bei verspäteter Rückgabe des Wohnwagens zum
Schadensersatz verpflichtet. Bei Unfallschäden, Hagel oder Diebstahl haftet der Mieter je Schadensfall nur in
Höhe der abgeschlossenen Kasko-Versicherung (Teilkasko EUR 150,-/Vollkasko EUR 500,-), sofern kein
weiterer Versicherungsschutz den Schaden vollständig abdeckt. Der Mieter haftet jedoch für Schäden
unbeschränkt, sofern und so weit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer)
den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder
drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl,
Wild- oder sonstigen Schaden - polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziffer 12) oder der Mieter (bzw. der
Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das Gleiche gilt
für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht
begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei
denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls.
Der Mieter haftet bei Verschulden voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten
Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Wohnwagens entstanden sind.
10. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, so weit
Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.
Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden haftet der Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher, auf die Erfüllung des
Vertragszwecks bezogener Pflichten sowie für Umstände, die Gefahren für wesentliche Rechtsgüter wie Leben
oder Gesundheit auslösen, hier beschränkt auf das Zehnfache des vereinbarten Nettomietzinses.
Der Vermieter ist dann nicht mehr zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im
Wohnwagen zurücklässt, wenn er zuvor den Mieter zur Abholung der Sachen binnen einer Frist von 14 Tagen ab
Erhalt des Schreibens aufgefordert hat und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Vermieter nach Ablauf der Frist
nicht mehr zur Verwahrung verpflichtet ist und die Gegenstände vernichten kann.
11. Haftung des VermietersMB stellt in dem Fall, dass der Wohnwagen bei Übergabe nicht in einem
verkehrssicheren Zustand ist, nicht der Beschreibung im Mietvertrag entspricht oder aus anderen Gründen nicht
übergeben werden kann, ein Ersatzfahrzeug, das dem Mietvertrag entspricht, innerhalb von 2 Werktagen nach
Erhalt entsprechender Mitteilung durch den Mieter, die schriftlich erfolgen muss, am im Mietvertrag
vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Durch die Stellung eines Ersatzfahrzeugs wird der Vermieter MB nicht
Vermieterin. Der Vermieter MB haftet deshalb ausschließlich und nur für die Ordnungsmäßigkeit des von ihr
bereit gestellten Ersatzfahrzeugs. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei
leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter MB nur bei der Verletzung wesentlicher, auf die Erfüllung des
Vertragszwecks bezogener Pflichten sowie für Umstände, die Gefahren für wesentliche Rechtsgüter wie Leben
oder Gesundheit auslösen, beschränkt auf das Zehnfache des vereinbarten Nettomietzinses. Diese Haftung wird
nur für die durch den Vermieter schriftlich bestätigten Mietverträge übernommen. Ist der Vermieter MB selbst
Vermieter, haftet sie ebenfalls gem. Ziffer 10.
12. Verhalten bei Unfällen Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden
sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze
zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger
Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche
Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist der Wohnwagen nicht mehr verkehrssicher, ist der
Vermieter telefonisch zu unterrichten.
13. Speicherung von Personaldaten Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder
im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten
stammen, in der Kundendatei bzw. betriebsintern zu verarbeiten, zu speichern bzw. per Datenleitung zu
übertragen.
14. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, wenn:
a) die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden nach § 1 II HGB, sind,
b) mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
c) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für
Wechsel- und Scheckverfahren. Sind die Parteien Kaufleute mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden nach §
1 II HGB, so gilt die obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, der Minderung und
dergleichen.
15. Schlussbestimmungen Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine
materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen
Punkte keinen Einfluss.
Weitere Vereinbarungen und Zusagen wurden im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrags nicht
getroffen.