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Wohnwagen Knaus Südwind 650FSK

Ideal für den Familienurlaub - geräumig, freundlich, hell

Angebots-ID: 53981


Wohnwagen Knaus Südwind 650FSK



Wohnwagen Knaus Südwind 650FSK



Wohnwagen Knaus Südwind 650FSK



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Wohnwagen Knaus Südwind 650FSK



Wohnwagen Knaus Südwind 650FSK


Mietpreis
EUR 150,00
pro 3 Tage (Fr-So)
EUR 300,00
pro Woche
EUR 550,00
pro 2 Wochen

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Beschreibung
Mietbedingungen
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Daten
Maße (L-B-H)
7995 x 2470 x 2720
Sitzplätze
mehr als 6
Schlafplätze
5
Typ
Großraum Wohnwagen
Selbstbeteiligung
bis 500 Euro
Farbe
weiss
Hersteller
Knaus
Serienausstattung
Serienausstattung
Dusche, Kochnische, Kühlschrank, LCD-Fernseher, SAT-System, Standheizung, Toilette
Genehmigung
Genehmigung
Auslandsfahrten erlaubt
Gemütlicher, gepflegter, großzügiger Wohnwagen mit einer Innenraumbreite von 2,35m bietet genug Platz für max. 6 Personen. SAT Antenne, TV, Doppelbett (2x1,60m), Mittelsitzgruppe zum Bett umbaubar (2,10x1,10m), kl. Hecksitzgruppe zum Kinderbett umbaubar (1,50x1,50m), Stockbett (je 1,90x0,75m, oberes Bett max. 50kg), WC (von aussen zu entleeren), Waschbecken, Dusche, Kühlschrank, Kochplatten, Mikrowelle, Heizung, Wassertank, Abwassertank, viel Stauraum.

Standardmäßig verfügt der WW über eine 4m lange Markise, diese kann optional zu einem Vorzelt umgebaut werden kann.

Auch Wintercamping ist mit diesem WW kein Problem!

Der Wohnwagen hat eine 100km/h Zulassung und kann mit einem geeigneten Zugfahrzeug entsprechend bewegt werden.

Einweisung pro Mietzeitraum 50€
Endreinigung pro Mietzeitraum (sofern vom Mieter nicht erledigt) 75€

Die Vermietpreise enthalten keine MwSt. nach §19 UStG

Der von Miet24 errechnete Preis ist lediglich zur Preisorientierung gedacht und ist unverbindlich für den Vermieter.

AUF ANFRAGE SIND WEITERE WOHNWAGEN VERFÜGBAR !!!



Allgemeine Mietbedingungen für die Vermietung von Wohnwagen

1. Reservierung und Rücktritt
Der Mieter kann bei Marc Breckenkamp den Wohnwagen persönlich, schriftlich oder telefonisch reservieren. Mit der Reservierung auf der Grundlage der Mietbroschüre bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande.
Reservierungen sind für den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis bezahlt hat. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt ab Buchung bis 60 Tage vor 1. Miettag 15%, bis 30 Tage vor 1. Miettag 40%, bis 14 Tage vor 1. Miettag 60%, weniger als 14 Tage vor 1. Miettag 80%. Wird das Mietfahrzeug nicht abgeholt, so steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 90% des vereinbarten Mietpreises zu. Der Mieter ist berechtigt (auch bei Rücktritt) einen niedrigeren Schaden (z.B. bei anderweitiger Vermietung des Fahrzeugs während der vorgesehenen Vertragszeit) und der Vermieter einen höheren Schaden nachzuweisen. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Eine Zahlungspflicht des Mieters entfällt weiter, wenn der Mieter auf Grund eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, zum Rücktritt berechtigt ist.
Wird der Wohnwagen nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt abgeholt, kann der Vermieter den Wohnwagen anderweitig vermieten. Der Mieter ist bei Rücktritt oder Nicht-Abholung des Wohnwagens dem Vermieter schadensersatzpflichtig.
Wird der Wohnwagen vorzeitig zurückgegeben, so erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises.
2. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
3. Zahlungsweise und Kaution Bei Vertragsabschluss,
spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, ist die vereinbarte Anzahlung zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nach Mahnung und Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung an die zugesagte Reservierung nicht mehr gebunden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Abholung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wurde, einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, der Mieter die Zahlung des Mietzinses endgültig verweigert hat und nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass der Mieter durch die Nachfristsetzung zur Leistung veranlasst wird, oder ein dringendes Interesse an sofortiger Zahlung besteht. Der restliche Mietpreis ist 14 Tage vor Mietbeginn, spätestens jedoch bei Übernahme des Wohnwagens zu bezahlen. Die Kaution ist zur Sicherheit für die Rückgabe des Wohnwagens in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand bei Übergabe zu hinterlegen.
4. Übernahme und Rückgabe Der Wohnwagen ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben. Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Wohnwagens erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wohnwagens in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand, abgesehen von den im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
Der Wohnwagen wird in gereinigtem Zustand übergeben und muss in frisch gereinigtem Zustand zurückgegeben werden. Ist die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter ist berechtigt, einen niedrigeren, und der Vermieter ist berechtigt, einen höheren Reinigungsaufwand nachzuweisen.
5. Führungsberechtigte und verbotene Nutzung Der Wohnwagen darf nur vom Mieter selbst oder von ihm beauftragten Fahrern gezogen werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Rangieren ist nur mit Hilfe eines Einweisers gestattet.
Dem Mieter ist es untersagt, den Wohnwagen zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, für Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.
6. Obhutspflicht Der Mieter hat den Wohnwagen sorgsam zu behandeln, die Betriebsanleitung des Fahrzeugs sowie alle eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie den Wohnwagen ordnungsgemäß zu verschließen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle Länder der Europäischen Union und EFTA-Staaten möglich. Für Fahrten in Drittstaaten, insbesondere ost- oder außereuropäische Länder, muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter und ein spezieller Versicherungsschutz abgeschlossen werden.
7. Wartung und Reparaturen Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Wohnwagens zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege und Teile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 9).
Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
8. Schutzbrief Der Mieter muss für die gesamte Mietdauer, außer bei fest stationierten Wohnwagen, einen Euroschutzbrief ausstellen lassen, der auch eine Rückholgarantie im Schadensfall beinhalten muss. Es wird das Leistungspaket des Vermieters empfohlen.
9. Haftung des Mieters Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen in vertragsgemäßem Zustand rechtzeitig dem Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist dem Vermieter bei verspäteter Rückgabe des Wohnwagens zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Unfallschäden, Hagel oder Diebstahl haftet der Mieter je Schadensfall nur in Höhe der abgeschlossenen Kasko-Versicherung (Teilkasko EUR 150,-/Vollkasko EUR 500,-), sofern kein weiterer Versicherungsschutz den Schaden vollständig abdeckt. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und so weit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden - polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziffer 12) oder der Mieter (bzw. der Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls.
Der Mieter haftet bei Verschulden voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Wohnwagens entstanden sind.
10. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, so weit Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden haftet der Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher, auf die Erfüllung des Vertragszwecks bezogener Pflichten sowie für Umstände, die Gefahren für wesentliche Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit auslösen, hier beschränkt auf das Zehnfache des vereinbarten Nettomietzinses.
Der Vermieter ist dann nicht mehr zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Wohnwagen zurücklässt, wenn er zuvor den Mieter zur Abholung der Sachen binnen einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert hat und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Vermieter nach Ablauf der Frist nicht mehr zur Verwahrung verpflichtet ist und die Gegenstände vernichten kann.
11. Haftung des Vermieters MB stellt in dem Fall, dass der Wohnwagen bei Übergabe nicht in einem verkehrssicheren Zustand ist, nicht der Beschreibung im Mietvertrag entspricht oder aus anderen Gründen nicht übergeben werden kann, ein Ersatzfahrzeug, das dem Mietvertrag entspricht, innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt entsprechender Mitteilung durch den Mieter, die schriftlich erfolgen muss, am im Mietvertrag vereinbarten Übergabeort zur Verfügung. Durch die Stellung eines Ersatzfahrzeugs wird der Vermieter MB nicht Vermieterin. Der Vermieter MB haftet deshalb ausschließlich und nur für die Ordnungsmäßigkeit des von ihr bereit gestellten Ersatzfahrzeugs. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter MB nur bei der Verletzung wesentlicher, auf die Erfüllung des Vertragszwecks bezogener Pflichten sowie für Umstände, die Gefahren für wesentliche Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit auslösen, beschränkt auf das Zehnfache des vereinbarten Nettomietzinses. Diese Haftung wird nur für die durch den Vermieter schriftlich bestätigten Mietverträge übernommen. Ist der Vermieter MB selbst Vermieter, haftet sie ebenfalls gem. Ziffer 10.
12. Verhalten bei Unfällen Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist der Wohnwagen nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
13. Speicherung von Personaldaten Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, in der Kundendatei bzw. betriebsintern zu verarbeiten, zu speichern bzw. per Datenleitung zu übertragen.
14. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, wenn:
a) die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden nach § 1 II HGB, sind,
b) mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
c) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Sind die Parteien Kaufleute mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden nach § 1 II HGB, so gilt die obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, der Minderung und dergleichen.
15. Schlussbestimmungen Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss.
Weitere Vereinbarungen und Zusagen wurden im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrags nicht getroffen.



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