LKW Arbeitsbühne 30m 3,5t

LKW Arbeitsbühne mit 30m auf 3,5t Fahrgestell. Somit mit Führerscheinklasse B fahrbar

360,00 EUR pro Tag

Beschreibung

LKW-Arbeitsbühne 30m 3,5t

Kompakte Bauform und hohe Arbeitshöhe. Keine LKW-Arbeitsbühne erfüllt diese Kriterien mehr als die LT26 die mit ihren 26 Metern Arbeitshöhe die Bestmarkt im Segment der 3,5-Tonnen-Arbeitsbühnen aufstellt. Wer noch weiter nach oben möchte muss auf Fahrzeuge mit 7,5 Tonnen Gesamtgewicht zurückgreifen und benötigt dafür dann einen entsprechenden LKW Führerschein. Dies ist bei der LT26 nicht nötig, weswegen der kleine LKW-Steiger mit einem normalen Kfz-Führerschein bewegt werden darf.Ausgestattet mit modernster Technik lassen sich diese LKW-Arbeitsbühnen aus dem Arbeitskorb abstützen und bieten damit mehr Komfort als ihre kleineren Kollegen. Per Knopfdruck nivelliert sich die Hubarbeitsbühne automatisch aus und richtet sich waagrecht aus. Auch diese Arbeitsbühne kann je nach Wunsch in H-Stellung oder im Fahrzeugprofil abgestützt werden.

Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich 10% Maschinenbruchversicherung mit 3000€ SB ( vom Tagesmietpreis ), 9,90€ Übergabe/Rücknahmepauschale sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zur Zeit 19%.
Weiterhin weisen wir Sie darauf hin, dass die Mietgeräte vollgetankt übergeben werden und wir empfehlen diese auch wieder vollgetankt zurück zu geben. Bei Nichtbetankung
berechnen wir einen Tankservice von 1,85€ pro Liter.

Städte 6

Abholung oder Anlieferung (kostenlos oder gegen Aufpreis) in jeder aufgeführten Stadt möglich. Absprache erfolgt direkt mit dem Vermieter.

Mietbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wolf Mietservice GmbH
1. Allgemeines - Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und
Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung
beweglicher Sachen mit demselben Mieter, sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Es gelten ausschließlich schriftlich getroffene Vereinbarungen. Rechtserhebliche
Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind
alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten sowohl gegenüber einem Verbraucher (nachfolgend
„Verbraucher“ genannt) , als auch einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend
„Unternehmer“ genannt) .
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes,
sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Sofern
der Mieter den Mietgegenstand in Schleusen, an Wasserbaustellen und bei Hochwasser, in Salzbergwerken oder für Sandstrahl-arbeiten einsetzen will, ist vorher die schriftliche Zustimmung des
Vermieters einzuholen.
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen. Kommt der Vermieter bei Beginn
der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5 ist bei
leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens 10 % des Netto-Einzelauftragswertes. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der
Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Ist der Mieter Unternehmer, ist der Vermieter im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur
Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Ist der Mieter Verbraucher gelten
für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Mieter Unternehmer gelten die Ziffern 4.1 und 4.2 und es gilt Folgendes: Bei Überlassung erkennbare
Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter
angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.1 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter
vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies
zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben
ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.2 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat
der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht
werden bei - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt) sowie Ziffer 5.1 (bei Unternehmern oder Verbrauchern als Mieter)
entsprechend.
6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche
Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages
länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den
Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
Ist der Mieter Unternehmer werden fällige Beträge in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener
Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
7. Stillliegeklausel
Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere
Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte
Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer
arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer
Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
8. Unterhaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten
durchzuführen; c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der
Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem
Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienpersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das
Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand
mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft,
frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten;
Ziff. 8 b) und c) gelten entsprechend. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch
an diesem Tag zu prüfen.
11. Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des
Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und
Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten
sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter
anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
12. Weitere Pflichten des Mieters
Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an
dem Mietgegenstand einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen. Der Mieter hat geeignete
Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen
und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12., so ist er verpflichtet,
dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
13. Kündigung
a. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. c) Bei
Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist - einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche - eine Woche, wenn der
Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen a) im Falle von Ziff. 6 b) wenn nach Vertragsabschluss für den
Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird; c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand
oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt; d)
in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8 und gegen Ziff. 12. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11
entsprechend Anwendung. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden
Gründen längerfristig nicht möglich ist.
14. Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder, sofern der Mieter Unternehmer ist, aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des
Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder
der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner
Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

Preise

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pro Tag
360,00 EUR

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