Allgemeine Einsatz- und Geschäftsbedingungen
1.1. Unter Ausschluss anders lautender Geschäftsbedingungen erfolgen alle Leistungen und Angebote von dem Unternehmen
ausschließlich auf der Grundlage dieser Einsatz- und Geschäftsbedingungen.
Bis zur Herausgabe anderer Geschäftsbedingungen gelten diese auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen,
auch wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurde.
Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen vom Auftraggeber anerkannt und als angenommen.
1.2. Abweichungen von diesen Einsatz- und Geschäftsbedingungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen und sind nur wirksam,
wenn sie dem Auftraggeber schriftlich zugegangen sind und vorliegen.
2.1. Angebote werden in der Regel auf der Basis der Leistungsdaten des betreffenden Hubschraubers in Meereshöhe (MSL/NN)
unter der Annahme der "Internationalen Standardatmosphäre" (ISA) erstellt.
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Ein Auftrag wird erst dann rechtsverbindlich, wenn er von dem Unternehmen schriftlich bestätigt wurde.
Wird vom Auftraggeber nicht binnen 7 Tagen nach Eingang, spätestens jedoch 7 Tage vor dem Beginn des Auftrages
per Einschreiben widersprochen, so gelten die bestätigten Bedingungen der Auftragsbestätigung.
Bei Aufträgen, die weniger als 14 Tage vor dem Einsatztermin bestätigt werden,
muß ein Widerspruch innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Auftragsbestätigung per Telefax bei dem Unternehmen gerügt werden.
2.2. Der Auftraggeber anerkennt, dass die Leistungsdaten eines Hubschraubers von veränderlichen Bedingungen der
Atmosphäre abhängig sind. Es gelten die am Tage der Flugdurchführung gemessenen Daten der Atmosphäre für die Rechnungslegung.
Insoweit sind Flugzeiten und Flugpreise unserer Angebote Richtpreise.
Zur Berechnung kommen die tatsächlich geflogenen Zeiten nach Minuten zu dem angebotenen Stundensatz.
Fest- und Pauschalpreise beinhalten nur die Kosten, die das Unternehmen berechnen kann.
In jedem Fall werden Kosten und Gebühren der Genehmigungsbehörde,
Flughafen- und Lande- / Abstellgebühren, sowie die von den Genehmigungsbehörden im Einzelfall geforderten
Versicherungsabschlüsse zusätzlich und gesondert berechnet.
3.1. Die angebotenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
Skonto und sonstige Abzüge sind nicht zulässig, da das Unternehmen in jedem Einzelfall bezüglich Leistungen
und finanzieller Verpflichtungen (siehe § 2.2. Absatz 3) in Vorlage tritt.
Der Rechnungsbetrag wird daher nach Erhalt der Rechnung sofort fällig und ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zu entrichten.
3.2. Bei Einsatzaufträgen, die einen Rechnungswert von mehr als 2.500,00 € erwarten lassen,
kann das Unternehmen bis zu 80 v. H. des Rechnungsbetrages als Vorauszahlung verlangen.
In jedem Fall kann das Unternehmen nachgewiesene oder als bekannt geltende und übliche Kosten gemäß
§ 2.2. Abs. 3 als Vorauszahlung verlangen.
3.3. Bei verspätetem Zahlungseingang kann das Unternehmen Verzugszinsen nach § 288 Absatz 1 und 2 BGB geltend machen.
Weitergehende Ansprüche sind möglich, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass ihr höhere Kosten entstanden sind.
3.4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber,
sofern unsere hauseigenen Banken eine Gutschrift vornehmen.
Kosten der Diskontierung und Einziehung sowie weitere Kosten trägt der Besteller.
3.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von dem Unternehmen bestrittener Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
3.6. Die Mietkosten für Zusatzgeräte (z. B. Lastengeschirre und Ausrüstungen für Lasten- und Außenlasttransporte,
Schwimmer oder Notausrüstungen, Anti-Vibrationsgeräte, optische Mess- und Aufnahmegeräte auch für Kameras jeglicher Art) werden tageweise für die Tage berechnet,
an denen Sie durch das Unternehmen oder den Auftraggeber eingesetzt wurden oder für einen Einsatz nicht am Sitz von dem Unternehmen verfügbar waren.
3.7. Falls sich Löhne, Gehälter, Rohstoffpreise, Steuern, Abgaben oder sonstige Kostensätze nach der Auftragsbestätigung
oder während der Auftragsdurchführung ändern sollten, so behält sich das Unternehmen eine entsprechende Berichtigung der Preise vor.
Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Auftragsumfang ändert.
3.8. Die Änderung eines einmal von dem Unternehmen bestätigten Auftragsumfanges bedarf in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen.
Lediglich die Erweiterung eines Auftrages kann im Einzelfall von dem Unternehmen auch mündlich bestätigt werden.
Die Durchführung eines erweiterten Auftrages durch das Unternehmen gilt als entsprechende Bestätigung.
3.9. Auftraggeber haften in jedem Fall für Zahlungsansprüche von dem Unternehmen.
Dies gilt auch für Aufträge, die das Unternehmen als Subunternehmer für andere Luftfahrtunternehmen durchführt.
Nur wenn das Unternehmen schriftlich die Subunternehmerschaft bestätigt und anerkennt, gilt ein anderer als der Auftraggeber als Rechnungspflichtiger.
In allen anderen Fällen hat der Auftraggeber die Zahlungsansprüche von dem Unternehmen zu erfüllen.
4.1. Die Leistungszeit beginnt bei Fehlen anderer Abmachungen mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
Sie beginnt in keinem Fall vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
Das Unternehmen kann und darf Aufträge nur durchführen, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen oder von den Verwaltungsbehörden zusätzlich erlassene Auflagen erfüllt sind.
Wenn das Unternehemen die geforderten Unterlagen und Genehmigungen einholt, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Kosten (Fahrt- und Telefonkosten, sowie sonstige Kosten) zu erstatten.
4.2. Die Leistungszeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse und Ereignisse,
die außerhalb des Willens von dem Unternehmen liegen, dabei ist es gleich,
ob diese Ereignisse im Betrieb von dem Unternehmen oder bei Unterlieferanten eintreten.
Hierzu zählen insbesondere auch Betriebsstörungen jeglicher Art, Verzögerungen in der Lieferung von Betriebsstoffen und Ersatzteilen, Arbeitskämpfe etc., sowie solche Hindernisse, die nachweislich auf die Durchführung des Auftrages von erheblichem Einfluss sind.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von dem Unternehmen nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller von dem Unternehmen umgehend mitgeteilt.
4.3. Höhere Gewalt, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Ausrufung des Notstandes, Verteidigungsfalles oder die Ausrufung eines Ausnahmezustandes, Naturkatastrophen im Einsatzgebiet, politische Wirren oder unzuverlässige politische Lagen, sowie technische Störungen am Luftfahrtgerät und notwendigen zusätzlichen Ausrüstungen, sowie andere Gründe entbinden das Unternehmen von der Leistungspflicht, sofern diese Gründe von dem Unternehmen nicht zu vertreten sind, für die Dauer der Behinderung.
Hierunter fallen alle außerhalb des Machtbereiches des Unternehmen liegende Umstände, insbesondere auch die Verweigerung von Flug- und Außenlastgenehmigungen, die Witterungslage, Flugunfälle, Schäden am Luftfahrzeug, an dessen Triebwerken und an der Sonderausrüstung, Ausfall von Piloten und sonstigem notwendigen Personal usw.
In diesen Fällen kann ein Regressanspruch an das Unternehmen in keinem Fall geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn das Unternehmen den Auftrag verspätet durchführt. Die Ablehnung der Auftragsdurchführung wegen Verspätung aus den zuvor genannten Gründen ist durch den Auftraggeber nicht möglich.
Das Unternehmen verpflichtet sich, in derartigen Fällen die eingetretenen Behinderungen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln baldmöglichst zu beseitigen, wobei der Auftraggeber ihm zumutbare Unterstützung zu leisten hat.
4.4. Überschreitet eine Behinderung die zumutbare Zeit, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
Das Unternehmen steht dann die Berechnung der bis zum Eintritt der Behinderung entstandenen Kosten, Flugkosten und sonstigen Kosten, sowie der Kosten für den Rückflug zum Standort des Hubschraubers zu.
Andere gegenseitige Ansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen.
5.1. Das Unternehmen ist berechtigt, alle Aufträge nach eigenem Ermessen mit eigenem oder angemietetem Luftgerät und Luftfahrtpersonal durchzuführen. Die Wahl des Einsatzgerätes steht dem Unternehmen frei. das Unternehmen ist auch berechtigt, die Aufträge an Subunternehmer auch im Namen und Auftrag des Auftraggebers weiterzugeben.
5.2. Der Besteller darf seine Rechte, gleich welcher Art, nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, das Unternehmen hat dem Übertrag schriftlich zugestimmt.
5.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechselklagen ist der Villingen-Schwenningen.
Das Unternehmen ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.
5.4. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einsatz- und Geschäftsbedingungen bleiben abgeschlossene Verträge gültig.
Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmungen entstehenden Lücken sind nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auszufüllen.
5.5. In allen Fällen gelten die in der Deutschen Gesetzgebung vorgesehenen Haftungsbeträge als Höchstgrenzen einer Haftung des Unternehmen und des von dem Unternehmen eingesetzten Personals, es sei denn, andere relevante internationale Abkommen sehen andere Haftungsgrenzen vor.
5.6. Bei Passagierflügen, auch bei Rundflugveranstaltungen, kommt ein Transportanspruch nur zustande, wenn ein Flugticket von dem Unternehmen vorgelegt oder erworben wird. Andere Tickets (Lose etc.) dürfen nur mit Zustimmung von dem Unternehmen ausgegeben werden. Der Auftraggeber oder Ausgeber anderer Tickets haftet das Unternehmen für Flüge, die aufgrund solcher Tickets durchgeführt wurden.
5.7. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
5.8. Alle Lieferungen erfolgen unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst an den Empfänger oder Käufer über, wenn das Unternehmen den Eigentumsübergang schriftlich bestätigt hat oder die Ware in voller Höhe bezahlt ist.