Ferrari F430 Cabrio

Ferrari F430 Cabrio mieten, Sportwagen mieten, Rennwagen mieten

ab 550,00 EUR pro Tag

Beschreibung

Marke: Ferrari

Modell: F430 Cabrio

Motor: 8 Zylinder

Hubraum: 4308

Getriebe: Automatik

Farbe: Rot

max. Geschwindigkeit 311 Km/h

Preise:

Mietpreis / Tag: 550 € inkl 100Km

Mietpreis / Wochenende: 2300 € inkl 500Km

Mietpreis / Woche: 3600 € inkl 1000 Km

Mietpreis / Monat: 5350 € inkl 1500 Km

Städte 3

Abholung oder Anlieferung (kostenlos oder gegen Aufpreis) in jeder aufgeführten Stadt möglich. Absprache erfolgt direkt mit dem Vermieter.

Mietbedingungen

§1 Mindestalter:
Zur Miete unserer Fahrzeuge sollten Sie folgendes Mindestalter aufweisen: Aston Martin 21 Jahre., 3 Jahre Führerscheinbesitz Kl. B; Audi R8 23 Jahre, 5 Jahre Führerscheinbesitz Kl. B, Ferrari/Lamborghini 25 Jahre, 5 Jahre Führerscheinbesitz Kl. B.

§2 Versicherungsleistungen:
Die genannten Preise sind inkl. einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug. Die Höhe der Selbstbeteiligung für den Mieter beträgt je nach Fahrzeug bei Teilkasko-/Vollkasko-Fällen zwischen 3.000 Euro und 25.000 Euro. Die jeweilige Höhe der Selbstbeteiligung wird im Mietvertrag verzeichnet. Abgestellte Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert werden.

§3 Ausreisebestimmung:
Die Ausreise in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich gestattet muss jedoch vorab schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden.

§4 Stornierung:
Sie können Ihre Fahrzeug-Reservierung bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen 20% des Mietbetrages Storno-Gebühr absagen. Innerhalb dieser 24h fallen Stornogebühren i.H.v. 50% des Mietpreises an.

§5 Kaution:
Bei Abholung des Fahrzeuges fällt eine Kaution an, welche in bar oder per Kreditkarte zu hinterlegen ist und nach mängelfreier Fahrzeugrückgabe wieder ausgezahlt wird. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Ebenso müssen ein gültiger Personalausweis & Führerschein vorgelegt werden. Im Falle einer Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs ist der Vermieter berechtigt vorerst die volle Kaution einzubehalten, bis die Reparatur durchgeführt wurde, die Schadenssumme bekannt ist und die Schuldfrage ausreichend geklärt wurde. Die Kaution dient auch im Falle der Nichtzahlung von Mietraten als Absicherung für den Vermieter und darf so lange einbehalten/gebucht werden, bis dieser die Forderungen begleicht. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Barkautionen per Banküberweisung zeitnah nach mängelfreier Rückgabe an den Mieter auszuzahlen.

§6 Weitergabe/Mietdauer:
1. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. -bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr von 50€ an. Bei Fahrzeugübergabe ist die Anwesenheit etwaiger zusätzlicher Fahrer und Vorlage deren Führerscheine zwingend notwendig.

2. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.

3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

§7 Nutzungsbereich:
Eine Nutzung des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen, Trackdays, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Fahrsicherheitstrainings, zur Weitervermietung, zur Begehung von Straftaten, zur Beförderung von leicht entzündlichen oder gefährlichen Stoffen, etc. ist, sofern nicht vorher ausdrücklich vom Vermieter zugesagt, untersagt. Der Vermieter behält sich bei übermäßigem Verschleiß vor, die Kosten der Instandsetzung anteilig oder komplett auf den Mieter zu verlagern.

§8 StVO/ Haftung des Mieters:
Der Mieter hat die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) im gesamten Mietzeitraum einzuhalten. Jeder Verstoß ist unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und vom Mieter zu begleichen. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung (z.B. Verschalten, Überhitzung des Motors, Über-lastung der Kupplung, etc.) des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Dem Mieter wird eine Aufwandspauschale i.H.v. 25,-€ im Falle eines Verwarn-/Bußgeldes und i.H.v. 100,-€ im Falle einer Vorladung/Anhörung auferlegt. Bei den Miet-ausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von zwei Dritteln der vereinbarten Tagesmiete. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurück zu führen sind. Der Mieter hat für die Benutzung von mautpflichtigen Straßen diese auch zu entrichten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut de Vermieter auferlegen bzw. gegen den Vermieter geltend machen.

§9 Fälligkeit und Verjährung:
Für die Ersatz-ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungs-frist von 6 Monaten nach §548 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet.

§10 Winterreifen:
Sollte das Fahrzeug mit Winter-reifen übergeben werden, ist die limitierte Höchstgeschwindigkeit von 210 bzw. 240 KM/H (Index V) aus Sicherheitsgründen in jedem Fall einzuhalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug mit Winterreifen zu übergeben. Sollten es die Wetterverhältnisse nicht zulassen, das Fahrzeug mit der aufgezogenen Sommerbereifung im Straßen-verkehr zu nutzen, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug für diesen Zeitraum nicht zu nutzen.

§11 Schadenfälle:
Im Unfall- oder Schadensfall (auch Bagatellschäden) ist der Mieter in jedem Fall ver-pflichtet, das im Fahrzeug befindliche Unfallprotokoll vollständig auszufüllen und den Schaden dem Vermieter und der örtlichen Polizei unverzüglich mit-zuteilen. Für Felgenschäden ist eine Reparatur-pauschale i.H.v. 200,- € fällig. Ist es aufgrund der vom Mieter verursachten Beschädigung an einer Felge notwendig, die Felge komplett auszutauschen, haftet der Mieter über die Reparaturpauschale hinaus bis zum Neupreis der Felge. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters. Eine Insassen-Unfallversicherung muss ggf. separat vom Mieter abgeschlossen werden. Der Vermieter haftet nicht für im Mietzeitraum aufgetretene Personenschäden der Insassen oder Schäden durch technische Defekte oder Materialmängel.

Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Reparatur-werkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,- € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters, be-auftragen.

§12 Übergabe:
Das Fahrzeug wird dem Mieter schadenfrei, verkehrssicher, sauber und vollgetankt übergeben und hat dem Mieter im gleichen Zustand zurückgegeben zu werden. Ausgenommen davon sind normale Abnutzungen durch Fahrzeuggebrauch. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des Mietpreises als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Getankt werden darf ausschließlich Super Plus (ROZ mind. 98 Oktan), die Quittungen sind aufzubewahren und dem Vermieter bei der Rückgabe auf Verlangen vorzuzeigen. Der Vermieter behält sich bei über-mäßiger Verschmutzung vor, dem Mieter eine Reinigungspauschale i.H.v. 100€ in Rechnung zu stellen. Bei jeder Übergabe wird das Reifenprofil protokolliert. Mit der Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter den exakten Zustand des Fahrzeuges bei der Übergabe. Spätere Nachverhandlungen sind ausgeschlossen.

Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurde. Bei Verletzung der Rückgabepflichten haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner

§13 Erfüllung und Kündigung des Vertrages:
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angaben von Gründen ablehnen. Vorbestellungen des Mieters, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Die Fahrzeuge müssen zum vereinbarten Abgabetermin übergeben werden. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrantritt bereit-gehalten werden. Es ist der vollständige Mietpreis zu entrichten. Sollte eine reservierte Buchung seitens des Vermieters aufgrund eines technischen Defekts am Fahrzeug oder höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, so haftet dieser nicht mit einer Schadenersatzzahlung. Die Anzahlung ist in diesem Fall zurückzuerstatten.

Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Hierzu gehört insbesondere: erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters ; nicht eingelöste Bankeinzüge/-Schecks ; gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ; mangelnde Pflege des Fahrzeuges ; unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch ; MIssachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr ; die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z.B wegen zu hoher Schadensquote.

Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter: ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt , dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandener Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen zu versucht ; dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt ; mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als 5 Bankarbeitstage im Verzug ist ; ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

§ 14 Betriebsmittel:
Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 7 Tagen oder einer Fahrstrecke ab 1000 KM hat der Mieter die Kosten für Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen der Flüssigkeiten notwendig ist.

§15 Haftung des Vermieters:
1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungshilfen nach gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bergendzt.

2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder Erfüllungshilfen.

§16 Haftung des Mieters:
Verstößt ein Mieter gegen §3, §8(1.) oder §9 so wird eine Vertragsstrafe von mindestens 50% der Kaution fällig. Der Vermieter behält sich vor, diesen Teil von der gezahlten Kaution einzubehalten oder von der hinterlegten Kreditkarte zu buchen. Zusätzlich verpflichtet sich der Mieter alle entstandenen Kosten durch z.B. polizeiliche Verfahren, Anwaltskosten, etc. zu übernehmen.

Preise

Preise
pro Tag
550,00 EUR
pro Wochenende
2.300,00 EUR
pro Woche
3.600,00 EUR
pro Monat
5.350,00 EUR

Vermieter

Ansprechpartner:
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